Glossar

Akteure der Lieferkette: alle Hersteller und/oder Importeure und/oder nachgeschalteten Anwender in einer Lieferkette;

Agentur: damit ist die "Europäische Agentur für Chemische Stoffe", auch Europäische Chemikalienagentur genannt, gemeint, welche aufgrund dieser Verordnung eingerichtet wurde;

Legierung: ein metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne wei­teres getrennt werden können.

Zuständige Behörde: die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Pflichten aufgrund dieser Verordnung eingerichtete/n Behörde/n bzw. Stellen;

Händler: jegliche natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, einschließlich der Ein­zelhändler, die einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung lediglich für Dritte lagert und in Verkehr bringt;

Nachgeschalteter Anwender: jegliche natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemein­schaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender.

Expositionsszenario: Zusammenstellung von Bedingungen, einschließlich der operationellen Bedingungen und Risikomanagementmaßnahmen, mit denen dargestellt wird, wie der Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller oder Im­porteur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten Anwendern zu beherr­schen empfiehlt. Diese Expositionsszenarios können ein spezifisches Verfahren oder gegebenenfalls verschie­dene Verfahren oder Verwendungen abdecken;

Umfassender Studienbericht: vollständige und umfassende Beschreibung der Tätigkeit zur Gewinnung der Informationen. Hierunter fällt auch die vollständige wissenschaftliche Veröffentlichung, in der die durchgeführte Studie beschrieben wird, oder der vom Prüflabor erstellte umfassende Bericht, in dem die durchgeführte Studie beschrieben wird;

Identifizierte Verwendung: Verwendung eines Stoffes als solchem oder in einer Zuberei­tung oder Verwendung einer Zubereitung, die ein Akteur der Lieferkette, auch zur eigenen Verwendung, beab­sichtigt oder die ihm schriftlich von einem unmittelbar nachgeschalteten Anwender mitgeteilt wird;

Beabsichtigte Freisetzung von Stoffen Die Freisetzung von Stoffen aus Erzeugnissen ist beabsichtigt, wenn:

  • die Freisetzung absolut erforderlich ist damit die vom Hersteller vorgesehene Art und Weise der Verwendung des Erzeugnisses gewährleistet ist, oder wenn das Erzeugnis nicht ausreichend ohne die Freisetzung funktionieren kann (z. B. Freisetzung von Tinte aus einem Filzstift, Freisetzung von Lösemitteln aus einem feuchten Reinigungstuch)
  • die Freisetzung einen Beitrag zu einer Eigenschaft oder geringfügigen Funktion des Erzeugnisses darstellt, d. h., wenn die Freisetzung dazu beiträgt, dass für das Erzeugnis ein Mehrwert entsteht, der nicht im direkten Zusammenhang zur vom Hersteller vorgesehenen Art und Weise der Verwendung steht, z. B. Freisetzung von Parfüm aus einem parfümierten Radiergummi oder einer Geschirrspültablette